AGB |
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§
1 Vertragsabschluss
Der
Chartervertrag wird zwischen dem jeweiligen Vercharterer und der im
Chartervertrag genannten Person – im Folgenden Charterer genannt –
geschlossen. Schmidt-Yachting ist eine Charteragentur und tritt
ausschließlich als Vermittler des Vercharterers auf.
Der
Abschluss des Chartervertrages erfolgt durch die schriftliche
Buchungsanmeldung des Charterers und die schriftliche Bestätigung des
Vercharterers. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt
darin ein neues Vertragsangebot, an welches der Vercharterer 10 Tage
gebunden ist. In dieser Zeit muss der Charterer dieses Angebot annehmen,
andernfalls liegt kein gültiger Chartervertrag vor. Die vertraglichen
Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vercharterers
und den speziellen Buchungsunterlagen. Nebenabreden und Zusatzwünsche müssen
in die Anmeldung und die Bestätigung aufgenommen werden.
§
2 Kündigung, Vertragsrücktritt
Kommt
der Charterer seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten
Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vercharterer die Leistung
verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang
nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vercharterer berechtigt, ohne
vorherige Ankündigung die Yacht anderweitig zu verchartern.
Erschwerung,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen,
Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide
Teile zur Kündigung. Hochwasser, Trockenheit oder ähnliche Gründe
berechtigen nicht zur Kündigung.
Kann
der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den
Vercharterer zu informieren. Gelingt eine Ersatzcharter, so hat der
Charterer nur die entstandenen Kosten sowie eine einmalige
Bearbeitungsgebühr von EUR 100 zu zahlen. Ebenso wird für Umbuchungen
eine Bearbeitungsgebühr von EUR 100 erhoben. Soweit bereits darüber
hinausgehende Zahlungen geleistet wurden, werden diese zurückerstattet.
Gelingt keine geeignete Ersatzcharter, hat der Charterer die vollen
Chartergebühren zu zahlen. Der Vercharterer empfiehlt den Abschluss
einer Reiserücktrittkostenversicherung. Diese wird über den
Vercharterer angeboten. Ebenso empfiehlt der Vercharterer den Abschluss
einer Auslandskranken- und Unfallversicherung.
§
3 Kaution
Bei
Übernahme der Yacht ist die Kaution in bar oder durch einen von einer
Bank bestätigten Scheck zu hinterlegen und wird bei zeitgerechter und
ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht zurückerstattet. Für verlorene
oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können vom Vercharterer die
tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten von der Kaution einbehalten
werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht
feststellbar ist, wird die gesamte Kaution solange einbehalten, bis die
Schadenfeststellungen abgeschlossen sind und feststeht, dass den
Charterer keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt
Rechnungsstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens.
§
4 Versicherung
Es
besteht eine Vollkaskoversicherung für die Yacht sowie die Charterausrüstung.
Daneben besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder
Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von EUR 2.5 Mio.
Die
Versicherung deckt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte
Schäden. Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung in Höhe der
gezahlten Kaution, die der Charterer bei jedem Schadensereignis trägt.
Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind
Bestandteil dieses Chartervertrages und können auf Wunsch vor einem
Vertragsabschluss schriftlich vom Vercharterer angefordert oder in den
Geschäftsräumen eingesehen werden.
Der
Charterer haftet für alle von der Versicherung nicht ersetzten Schäden,
sofern eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew
gegeben ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit.
Nicht
versichert sind die persönlichen Gegenstände des Charterers und der
Crew. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord
befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Charterer oder
der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im
Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind ausgeschlossen. §
5 Chartergebiet
Das
Chartergebiet und die Fahrtgrenzen sind im Chartervertrag vereinbart.
Dieses Revier darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers überschritten
werden.
§
6 Befähigung
Der
Charterer erklärt ausdrücklich, dass er oder der aufgeführte Schiffsführer
über alle seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines
Schiffes im Chartergebiet erforderlich sind und im Besitz eines gültigen
Führerscheins „Sportboot See“ oder „Sportboot Küste“ zu sein.
Der Vercharterer kann den Charterer auffordern, seine Fähigkeiten bei
einer Probefahrt unter Beweis zu stellen. Fällt der Nachweis negativ
aus, kann der Vercharterer auf Kosten des Charterers einen Schiffsführer
bestellen.
Der
Charterer wird darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter des
Versicherungsunternehmens befugt sind, die vorstehenden Angaben im Falle
eines Schadensereignisses zu überprüfen. Fehlerhafte Angaben können
zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, dann haftet der Charterer
in vollem Umfang.
In
bestimmten Revieren ist es notwendig, dass der Charterer rechtzeitig vor
Törnbeginn Führerschein- und Passkopien, Crewlisten etc. dem
Vercharterer zusendet. Der Vercharterer trägt keine Verantwortung, wenn
diese Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen und der Charterer nicht oder
verspätet auslaufen kann.
Der
Charterer hat sich vor Antritt eines Törns die notwendige
Revierkenntnis durch Studium der Seekarten, Handbücher usw. zu
verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler.
§
7 Nutzung
Nach
der Übergabe durch den Vercharterer kann die Yacht im üblichen Rahmen
genutzt werden. Alle Verbrauchsstoffe wie Diesel, Öl, Gas, Petroleum
und Trockenbatterien gehen zu Lasten des Charterers und werden nach
Abschluss der Reise gesondert berechnet.
Die
Maschine wird nur als Hilfsmotor benutzt. Der Ölstand und der Kühlwasserstand
des Motors sind täglich zu überprüfen. Die Temperaturanzeige des
Motors muss bei Betrieb laufend überwacht werden. Schäden, die durch
Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen, sind nicht
versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Bei Schäglage über 10
Grad Krängung darf der Motor nicht benutzt werden.
Die
Segel sind bei Übernahme zu prüfen. Nachträglich festgestellte Schäden
hat der Charterer zu ersetzen, es wird vermutet, dass die Segel in einem
einwandfreien Zustand übergeben worden sind, weil andernfalls
Schadensfeststellungen nicht möglich sind. Offensichtliche Verschleißschäden
wie ausgerissene Nähte gehen jedoch zu Lasten des Vercharterers.
Der
Charterer verpflichtet sich:
§
8 Verpflichtung im Schadenfall und Haftung
Der
Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden der Yacht oder der Ausrüstung,
dessen Schadensumme einen Betrag von EUR 150 übersteigt oder der zur
Seeuntauglichkeit der Yacht führt, unverzüglich dem Vercharterer
anzuzeigen.
Tritt
nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der
Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder
teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche
gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt
(insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt.
Liegt ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den
Charterer nicht erkannter Schaden an Rumpf, Takelage oder Maschine vor,
so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen
Chartergebühr für die Tage, die die Yacht nicht genutzt werden kann.
Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten,
Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind
ausgeschlossen.
Bei
allen sonstigen Schäden veranlasst der Charterer unverzüglich die
Schadensbehebung. Soweit es sich nur um normalen Verschleiß handelt,
werden die Ausgaben vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten
Rechnung erstattet. Der Beleg muss als Rechnungsempfänger den
Vercharterer, den Namen des Schiffes, die Art der Arbeit, das Material,
den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis und die Umsatzsteuer
enthalten.
Grundsätzlich
bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag übersteigen,
einer ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte beschädigte
Teile sind aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen.
Bei
Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine
umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine
schriftliche Gegenbestätigung durch den Hafenkapitän, einen Arzt,
Sachverständigen oder einen sonstigen Zeugen. Der Charterer ist für
die entsprechenden Logbucheintragungen verantwortlich.
Der
Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit,
Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende
unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines
Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu
erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit
Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer
die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens der Yacht, so
erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der
geleisteten Kaution sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.
Eventuelle
Regressansprüche aus der Yachtcharter richten sich gegen den
Vercharterer und sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter
per eingeschriebenen Brief bei Schmidt-Yachting zur Weiterleitung an
den Vercharterer oder direkt bei diesem geltend zu machen. Verspätet
geltend gemachte Ansprüche werden ausgeschlossen. Der Schaden und das
Schadenereignis muss dem Beauftragten des Vercharterers bei Übergabe
der Yacht angegeben werden.
Schadenersatzansprüche
des Charterers werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der
vereinbarten Chartergebühr. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vercharterer oder sein Erfüllungsgehilfe
grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Der Vercharterer
haftet nicht bei Krieg, Streik, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verfügungen
von hoher Hand, Sperrung von Fahrgewässern u.ä. Die Haftungsbeschränkungen
und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für
alle Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der
Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer
den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von
allen Kosten aus Rechtsverfolgungen, im In- und Ausland frei.
§
9 Erfüllung
Die
Bereitstellung der Yacht erfolgt an dem vereinbarten Ort. Ist dies nicht
möglich, so ist der Vercharterer verpflichtet, Mitteilung zu machen und
für die Bereitstellung im nächsten Hafen zu sorgen. Etwaige
Fahrtmehrkosten werden dem Charterer ersetzt.
Wird
das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt,
so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden, gerechnet vom
Beginn der Charterzeit ein klassenmäßig gleichwertiges Ersatzschiff
zur Verfügung stellen kann.
Während
dieser Zeit hat der Vercharterer die Kosten für eine Unterkunft des
Charterers und der Crew nach seiner Wahl zu tragen. Dies betrifft nicht
die Kosten der Verpflegung oder sonstige Ausgaben. Gelingt dem
Vercharterer die Stellung eines Ersatzschiffes, so werden die vom
Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten mit den zu erstattenden
Chartergebühren bis zur Bereitstellung des Ersatzschiffes verrechnet.
Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem
Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet,
mit Ausnahme eines Betrages in Höhe der vom Vercharterer gezahlten
Unterkunftskosten, die dann vom Charterer zu tragen sind und die der
Vercharterer mit der Chartergebühr verrechnen kann. Weitergehende
Ersatzansprüche wie z.B. die Erstattung von Reise-, Übernachtungskosten
und Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen.
§
10 Übernahme des Schiffes
Dem
Charterer wird das Schiff vollgetankt und mit einer vollen Gasflasche
sowie einer vollen Reserveflasche übergeben. Ordnungsgemäßer
Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und Inventar werden anhand
einer Checkliste bzw. eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer überprüft
und durch seine Unterschrift bestätigt. Die Bestätigung über den
ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle sichtbaren Schäden am
Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung. Sind Schäden an diesen Teilen
vorhanden, so sind diese bei Übernahme vom Charterer schriftlich auf
der Checkliste/dem Ausrüstungsverzeichnis festzuhalten und vom
Vercharterer gegenzuzeichnen. Liegt eine schriftliche und
gegengezeichnete Schadensliste nicht vor oder wird diese nicht erstellt,
trägt der Charterer die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während
seiner Charterzeit entstanden ist.
Der
Vercharterer übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion
der Instrumente und die Leistung des Kühlschranks, Echolots und
Bugstrahlruders keine Gewähr. Schäden an der Yacht und Ausrüstung,
die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung
der Yacht erlauben, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.
Für
die Übergabe, das Ein- und Auschecken des Schiffes und die Überprüfung
der Ausrüstung steht dem Vercharterer ein Zeitraum von 3 Stunden zu,
gerechnet vom Beginn der Charterzeit.
§
11 Rückgabe
Nach
Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das
aufgetankte Schiff mit vollen Gasflaschen in gereinigtem Zustand (innen
und außen). Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne
Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Bis zur Rückgabe der
Yacht gilt jedoch der Chartervertrag als verlängert.
Verlorengegangene,
beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem
Vercharterer nach der Rückkehr sofort anzuzeigen. Insbesondere sind
Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör
und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und vom Vercharterer erst
später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der
Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.
Wird
das Schiff erst nach Beendigung der Charterzeit zurückgegeben, so hat
der Charterer den entstehenden Schaden des Vercharterers zu tragen
(vorher: für jeden angefangenen Tag der Überschreitung der Charterzeit
die dreifache Chartergebühr des angefangenen Tages gemäß der
Preisliste des Vercharterers zu zahlen) Meteorologische Ereignisse müssen
durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Charterer haftet für
Schäden oder Kosten, die dem Vercharterer oder Dritten, z.B. spätere
Crews, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Der Vercharterer
ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem
Charterer geltend zu machen. Falls der Charterer das Schiff an einem
anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für
die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet,
soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der
Versicherung getragen werden.
Die
Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder im
Heimathafen ist. Wird das Schiff vom Charterer nicht in gereinigtem
Zustand übergeben, wird eine Reinigungsgebühr nach tatsächlichem
Aufwand berechnet, außerdem wird eine Verwaltungsgebühr von EUR 50
erhoben. Eine Toilettenverstopfung wird mit EUR 150 berechnet.
Für
Handlungen und Unterlassungen seitens des Charterers, für die der
Vercharterer von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hält der
Charterer den Vercharterer frei. Kann das Schiff aufgrund seines
Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Charterer übergeben
werden, so haftet der Charterer wie bei einer verspäteten Rückgabe des
Schiffes.
§
12 Sonstiges
Mündliche
Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Vercharterer
schriftlich bestätigt werden.
Bei
Rechenfehlern werden die Gebühren gemäß der gültigen Preisliste
korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten.
Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die örtlichen Steuern und Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern.
Erfüllungsort
ist der Betriebssitz des Vercharterers bzw. der vereinbarte Übergabeort
der Charteryacht.
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit
des Vertrags im Übrigen.
Es
kommt deutsches Recht zur Anwendung.
Diese
Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem
Charterer und dem Vercharterer. Sofern dem Charterer vor Vertragsabschluß
abweichende Charterbedingungen des Vercharterers überreicht werden,
gelten diese ausschließlich.
Die
Firma Schmidt-Yachting handelt ausschließlich als Vermittler des
Vertragsverhältnisses zwischen dem Charterer und dem Vercharterer und
haftet nicht für irgendwelche Handlungen, Angelegenheiten oder Dinge,
die von einer der Vertragsparteien begangen, erledigt oder unterlassen
wurden. Ebenso haftet die Firma Schmidt-Yachting nicht für Auskünfte,
die einer der Vertragsparteien erteilt. Auskünfte durch die Firma
Schmidt-Yachting werden nach bestem Gewissen, jedoch ohne Gewähr,
erteilt.
In
Griechenland können nur die gesetzlich vorgeschriebenen Verträge in
englischer Sprache verwandt werden, die vorstehenden Charterbestimmungen
kommen ergänzend zur Anwendung.
Soweit
auf den Chartervertrag Reiserecht Anwendung findet, weil neben der
reinen Bootsüberlassung Zusatzleistungen vereinbart worden sind, erhält
der Charterer vor der Entgegennahme von Zahlungen den gesetzlich
vorgeschriebenen Sicherungsschein. In diesem Fall hat der Vercharterer
eine Versicherung abgeschlossen, die sicherstellt, dass dem Charterer
der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen erstattet werden,
die diesem daraus entstehen, dass Reiseleistungen infolge einer
Zahlungsunfähigkeit des Vercharterers ausfallen.
Stand 06.02.2004 |
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