schmidt yachting
segelboote mieten und chartern

AGB

 

 

§ 1 Vertragsabschluss 

Der Chartervertrag wird zwischen dem jeweiligen Vercharterer und der im Chartervertrag genannten Person – im Folgenden Charterer genannt – geschlossen. Schmidt-Yachting ist eine Charteragentur und tritt ausschließlich als Vermittler des Vercharterers auf. 

Der Abschluss des Chartervertrages erfolgt durch die schriftliche Buchungsanmeldung des Charterers und die schriftliche Bestätigung des Vercharterers. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Vertragsangebot, an welches der Vercharterer 10 Tage gebunden ist. In dieser Zeit muss der Charterer dieses Angebot annehmen, andernfalls liegt kein gültiger Chartervertrag vor. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vercharterers und den speziellen Buchungsunterlagen. Nebenabreden und Zusatzwünsche müssen in die Anmeldung und die Bestätigung aufgenommen werden. 

§ 2 Kündigung, Vertragsrücktritt 

Kommt der Charterer seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vercharterer die Leistung verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vercharterer berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Yacht anderweitig zu verchartern. 

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung. Hochwasser, Trockenheit oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung. 

Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer zu informieren. Gelingt eine Ersatzcharter, so hat der Charterer nur die entstandenen Kosten sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr von EUR 100 zu zahlen. Ebenso wird für Umbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von EUR 100 erhoben. Soweit bereits darüber hinausgehende Zahlungen geleistet wurden, werden diese zurückerstattet. Gelingt keine geeignete Ersatzcharter, hat der Charterer die vollen Chartergebühren zu zahlen. Der Vercharterer empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung. Diese wird über den Vercharterer angeboten. Ebenso empfiehlt der Vercharterer den Abschluss einer Auslandskranken- und Unfallversicherung. 

§ 3 Kaution 

Bei Übernahme der Yacht ist die Kaution in bar oder durch einen von einer Bank bestätigten Scheck zu hinterlegen und wird bei zeitgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht zurückerstattet. Für verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können vom Vercharterer die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten von der Kaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution solange einbehalten, bis die Schadenfeststellungen abgeschlossen sind und feststeht, dass den Charterer keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt Rechnungsstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens. 

§ 4 Versicherung 

Es besteht eine Vollkaskoversicherung für die Yacht sowie die Charterausrüstung. Daneben besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von EUR 2.5 Mio.

Die Versicherung deckt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung in Höhe der gezahlten Kaution, die der Charterer bei jedem Schadensereignis trägt. Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil dieses Chartervertrages und können auf Wunsch vor einem Vertragsabschluss schriftlich vom Vercharterer angefordert oder in den Geschäftsräumen eingesehen werden. 

Der Charterer haftet für alle von der Versicherung nicht ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew gegeben ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit. 

Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Charterers und der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Charterer oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind ausgeschlossen.

§ 5 Chartergebiet 

Das Chartergebiet und die Fahrtgrenzen sind im Chartervertrag vereinbart. Dieses Revier darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers überschritten werden. 

§ 6 Befähigung 

Der Charterer erklärt ausdrücklich, dass er oder der aufgeführte Schiffsführer über alle seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes im Chartergebiet erforderlich sind und im Besitz eines gültigen Führerscheins „Sportboot See“ oder „Sportboot Küste“ zu sein. Der Vercharterer kann den Charterer auffordern, seine Fähigkeiten bei einer Probefahrt unter Beweis zu stellen. Fällt der Nachweis negativ aus, kann der Vercharterer auf Kosten des Charterers einen Schiffsführer bestellen. 

Der Charterer wird darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens befugt sind, die vorstehenden Angaben im Falle eines Schadensereignisses zu überprüfen. Fehlerhafte Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, dann haftet der Charterer in vollem Umfang. 

In bestimmten Revieren ist es notwendig, dass der Charterer rechtzeitig vor Törnbeginn Führerschein- und Passkopien, Crewlisten etc. dem Vercharterer zusendet. Der Vercharterer trägt keine Verantwortung, wenn diese Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen und der Charterer nicht oder verspätet auslaufen kann. 

Der Charterer hat sich vor Antritt eines Törns die notwendige Revierkenntnis durch Studium der Seekarten, Handbücher usw. zu verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler. 

§ 7 Nutzung 

Nach der Übergabe durch den Vercharterer kann die Yacht im üblichen Rahmen genutzt werden. Alle Verbrauchsstoffe wie Diesel, Öl, Gas, Petroleum und Trockenbatterien gehen zu Lasten des Charterers und werden nach Abschluss der Reise gesondert berechnet. 

Die Maschine wird nur als Hilfsmotor benutzt. Der Ölstand und der Kühlwasserstand des Motors sind täglich zu überprüfen. Die Temperaturanzeige des Motors muss bei Betrieb laufend überwacht werden. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen, sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Bei Schäglage über 10 Grad Krängung darf der Motor nicht benutzt werden. 

Die Segel sind bei Übernahme zu prüfen. Nachträglich festgestellte Schäden hat der Charterer zu ersetzen, es wird vermutet, dass die Segel in einem einwandfreien Zustand übergeben worden sind, weil andernfalls Schadensfeststellungen nicht möglich sind. Offensichtliche Verschleißschäden wie ausgerissene Nähte gehen jedoch zu Lasten des Vercharterers. 

Der Charterer verpflichtet sich: 

  • das Schiff im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre

  • die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten

  • nur unter Maschine in Häfen ein- und auszulaufen

  • Nachtfahrten nicht/nur mit besonderer Vorsicht vorzunehmen, wenn der Charterer oder ein Crewmitglied über ausreichende Erfahrung verfügt. In einigen Seegebieten sind Nachtfahren verboten, hierauf wird im Chartervertrag gesondert hingewiesen.

  • bei Ankündigung gefährlicher Wetter- und Seeverhältnissen (Wind ab Stärke 7 Bft.) den Hafen nicht zu verlassen/aufzusuchen

  • keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen

  • nicht mit mehr oder nur mit den Personen zu belegen, die in der Crewliste angegeben sind (gilt auch für Kinder) und nicht mit mehr Personen, als für die Yacht zugelassen sind

  • den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigen Wetter- und Seeverhältnissen eine zeitgerechte Rückkehr möglich ist

  • das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten

  • keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährlichen Güter an Bord zu führen

  • keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten

  • die Yacht nur im Notfall mit eigener Trosse schleppen zu lassen; die Verwendung von Stahltrossen ist strikt untersagt

  • die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän vorzunehmen, die Hafengebühren zu entrichten und die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten

  • das Logbuch und das Funkbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen

  • keine Tiere mit an Bord zu nehmen

  • keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben

  • die anfallenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Kontrollen durchzuführen und im Logbuch einzutragen.

§ 8 Verpflichtung im Schadenfall und Haftung 

Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden der Yacht oder der Ausrüstung, dessen Schadensumme einen Betrag von EUR 150 übersteigt oder der zur Seeuntauglichkeit der Yacht führt, unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen. 

Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannter Schaden an Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühr für die Tage, die die Yacht nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind ausgeschlossen.

Bei allen sonstigen Schäden veranlasst der Charterer unverzüglich die Schadensbehebung. Soweit es sich nur um normalen Verschleiß handelt, werden die Ausgaben vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Der Beleg muss als Rechnungsempfänger den Vercharterer, den Namen des Schiffes, die Art der Arbeit, das Material, den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis und die Umsatzsteuer enthalten.

Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen. 

Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung durch den Hafenkapitän, einen Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigen Zeugen. Der Charterer ist für die entsprechenden Logbucheintragungen verantwortlich. 

Der Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens der Yacht, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren. 

Eventuelle Regressansprüche aus der Yachtcharter richten sich gegen den Vercharterer und sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter per eingeschriebenen Brief bei Schmidt-Yachting zur Weiterleitung an den Vercharterer oder direkt bei diesem geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden ausgeschlossen. Der Schaden und das Schadenereignis muss dem Beauftragten des Vercharterers bei Übergabe der Yacht angegeben werden. 

Schadenersatzansprüche des Charterers werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vercharterer oder sein Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Der Vercharterer haftet nicht bei Krieg, Streik, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Sperrung von Fahrgewässern u.ä. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  

Für alle Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten aus Rechtsverfolgungen, im In- und Ausland frei. 

§ 9 Erfüllung 

Die Bereitstellung der Yacht erfolgt an dem vereinbarten Ort. Ist dies nicht möglich, so ist der Vercharterer verpflichtet, Mitteilung zu machen und für die Bereitstellung im nächsten Hafen zu sorgen. Etwaige Fahrtmehrkosten werden dem Charterer ersetzt. 

Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden, gerechnet vom Beginn der Charterzeit ein klassenmäßig gleichwertiges Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann. 

Während dieser Zeit hat der Vercharterer die Kosten für eine Unterkunft des Charterers und der Crew nach seiner Wahl zu tragen. Dies betrifft nicht die Kosten der Verpflegung oder sonstige Ausgaben. Gelingt dem Vercharterer die Stellung eines Ersatzschiffes, so werden die vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten mit den zu erstattenden Chartergebühren bis zur Bereitstellung des Ersatzschiffes verrechnet. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe der vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten, die dann vom Charterer zu tragen sind und die der Vercharterer mit der Chartergebühr verrechnen kann. Weitergehende Ersatzansprüche wie z.B. die Erstattung von Reise-, Übernachtungskosten und Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen. 

§ 10 Übernahme des Schiffes 

Dem Charterer wird das Schiff vollgetankt und mit einer vollen Gasflasche sowie einer vollen Reserveflasche übergeben. Ordnungsgemäßer Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste bzw. eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle sichtbaren Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung. Sind Schäden an diesen Teilen vorhanden, so sind diese bei Übernahme vom Charterer schriftlich auf der Checkliste/dem Ausrüstungsverzeichnis festzuhalten und vom Vercharterer gegenzuzeichnen. Liegt eine schriftliche und gegengezeichnete Schadensliste nicht vor oder wird diese nicht erstellt, trägt der Charterer die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist. 

Der Vercharterer übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion der Instrumente und die Leistung des Kühlschranks, Echolots und Bugstrahlruders keine Gewähr. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht erlauben, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt. 

Für die Übergabe, das Ein- und Auschecken des Schiffes und die Überprüfung der Ausrüstung steht dem Vercharterer ein Zeitraum von 3 Stunden zu, gerechnet vom Beginn der Charterzeit. 

§ 11 Rückgabe 

Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das aufgetankte Schiff mit vollen Gasflaschen in gereinigtem Zustand (innen und außen). Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Bis zur Rückgabe der Yacht gilt jedoch der Chartervertrag als verlängert. 

Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach der Rückkehr sofort anzuzeigen. Insbesondere sind Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist. 

Wird das Schiff erst nach Beendigung der Charterzeit zurückgegeben, so hat der Charterer den entstehenden Schaden des Vercharterers zu tragen (vorher: für jeden angefangenen Tag der Überschreitung der Charterzeit die dreifache Chartergebühr des angefangenen Tages gemäß der Preisliste des Vercharterers zu zahlen) Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Charterer haftet für Schäden oder Kosten, die dem Vercharterer oder Dritten, z.B. spätere Crews, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Der Vercharterer ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Charterer geltend zu machen. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden.

Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder im Heimathafen ist. Wird das Schiff vom Charterer nicht in gereinigtem Zustand übergeben, wird eine Reinigungsgebühr nach tatsächlichem Aufwand berechnet, außerdem wird eine Verwaltungsgebühr von EUR 50 erhoben. Eine Toilettenverstopfung wird mit EUR 150 berechnet.

Für Handlungen und Unterlassungen seitens des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hält der Charterer den Vercharterer frei. Kann das Schiff aufgrund seines Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Charterer übergeben werden, so haftet der Charterer wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes. 

§ 12 Sonstiges 

Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Vercharterer schriftlich bestätigt werden. 

Bei Rechenfehlern werden die Gebühren gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die örtlichen Steuern  und Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern. 

Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Vercharterers bzw. der vereinbarte Übergabeort der Charteryacht. 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrags im Übrigen. 

Es kommt deutsches Recht zur Anwendung. 

Diese Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Charterer und dem Vercharterer. Sofern dem Charterer vor Vertragsabschluß abweichende Charterbedingungen des Vercharterers überreicht werden, gelten diese ausschließlich. 

Die Firma Schmidt-Yachting handelt ausschließlich als Vermittler des Vertragsverhältnisses zwischen dem Charterer und dem Vercharterer und haftet nicht für irgendwelche Handlungen, Angelegenheiten oder Dinge, die von einer der Vertragsparteien begangen, erledigt oder unterlassen wurden. Ebenso haftet die Firma Schmidt-Yachting nicht für Auskünfte, die einer der Vertragsparteien erteilt. Auskünfte durch die Firma Schmidt-Yachting werden nach bestem Gewissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt.  

In Griechenland können nur die gesetzlich vorgeschriebenen Verträge in englischer Sprache verwandt werden, die vorstehenden Charterbestimmungen kommen ergänzend zur Anwendung. 

Soweit auf den Chartervertrag Reiserecht Anwendung findet, weil neben der reinen Bootsüberlassung Zusatzleistungen vereinbart worden sind, erhält der Charterer vor der Entgegennahme von Zahlungen den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein. In diesem Fall hat der Vercharterer eine Versicherung abgeschlossen, die sicherstellt, dass dem Charterer der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen erstattet werden, die diesem daraus entstehen, dass Reiseleistungen infolge einer Zahlungsunfähigkeit des Vercharterers ausfallen. 

Stand 06.02.2004

 
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